Startseite Haftpflichtversicherung BU-Versicherung Risikolebensversicherung Unfallversicherung Gebäudeversicherung
  Hausratversicherung Tagesgeldkonto Begriffe Link-Tipps... Impressum AGB  

Berechnung und Vergleich von Versicherungen - Fachbegriffe

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffes

A

Ablaufleistung
Geldbetrag, der im Rahmen von Kapitallebensversicherungen vom Versicherungsunternehmen im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Er setzt sich aus der garantierten Versicherungssumme und der Überschußbeteiligung zusammen.
 
Abrufphase
Ein befristeter Zeitraum, in denen ein Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf der Versicherung die Möglichkeit hat, über den Auszahlungstermin frei zu verfügen. Diese Option wird jedoch nicht von allen Versicherern angeboten.
 
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Rechtsgrundlage jedes Versicherungsvertrages. Sie regeln die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) und beschreiben - gegebenenfalls ergänzt durch die Besonderen Versicherungsbedingungen und Risikobescheibungen (BBR) - Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes.
 
Allmählichkeitsschäden
Sachschäden, die auf die allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen, Dämpfen usw. zurückzuführen sind (z.B. Schimmelbefall in einer Mietwohnung). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) werden Haftpflichtansprüche aus derartigen Schäden ausgeschlossen. Viele Versicherer bieten jedoch diesen Versicherungsschutz bis zu einer bestimmten Höhe als beitragsfreie Erweiterung an.
 
Annahmefrist
Die Annahmefrist beginnt am Tag der Antragstellung; bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung jedoch nicht vor dem Tag der Untersuchung. Je nach Versicherungssparte hat der Versicherer eine bestimmt Frist einzuhalten, in der er die Annahme des Antrages erklärt bzw. ablehnt.
 
Anzeigepflicht; vertragliche
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht auch während der Vertragslaufzeit eine Reihe von Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers vor, so z.B.
 
Anzeigepflicht; vorvertragliche
Der Antragsteller hat bei Beantragung einer Versicherung die Pflicht, im Antragsformular oder sonst schriftlich gestellten Fragen (z.B. Fragen zur Gesundheit bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Fragen zu Vorschäden und der zu versichernden Sache bei Sachversicherungen) vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur unvollständig nach, hat er seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und der Versicherer kann bei Einhaltung bestimmter Fisten vom Vertrag zurücktreten.
 
Assekuranz
Althergebrachter Ausdruck für die Versicherungswirtschaft.
 
Aufräumungskosten
Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten der versicherten Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ort, einschließlich der Ablagerung oder Vernichtung.
 
Aufschubzeit
Bezeichnet die Zeit zwischen dem Abschluss einer privaten Rentenversicherung und der Zahlung der ersten Rente.
 
Aufsichtspflicht
Pflicht, die anvertrauten Minderjährigen sind so zu betreuen, dass sie weder selbst zu Schaden kommen, noch anderen (Dritten) Schaden zufügen.
 
Aufsichtspflichtsverletzung
Wer gesetzlich zur Führung der Aufsicht von Personen verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die beaufsichtigte Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, der die Führung der Aufsicht laut Vertrag übernommen hat.
 
Ausfalldeckung
siehe Forderungsausfalldeckung
 
zum Seitenanfang

B

Batterietank
Mehrere miteinander verbundene Einzeltanks. Sie gelten in der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung als 1 Tank.
 
Beitragsangleichung
Die Höhe der Schadensaufwendungen ist bei vielen Haftpflicht- und Sachversicherungen vom Lohn- und Preisgefüge sowie von der Schadensentwicklung abhängig. Durch die Beitragsangleichung sollen solche Veränderungen ausgeglichen werden.
 
Beitragsfreie Versicherung
Eine Lebensversicherung kann bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden, wodurch der Versicherungsschutz mit herabgesetzter Versicherungssumme ohne laufende Beitragszahlung weiter besteht.
 
Beitragsrückgewähr
Die Beitragsrückgewähr ist bei einer Rentenversicherung die vertraglich vereinbarte Leistung bei Tod oder Kündigung in der Zeit zwischen Versicherungsbeginn und Rentenbeginn.
 
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die für den jeweils konkret gewählten Tarif gültigen besonderen Vereinbarungen festgelegt. Dabei kann es sich um Ergänzungen oder Abweichungen zu den AVB handeln. Diese besonderen Regelungen gelten vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
 
Bezugsrecht
Das vom Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer einem anderen eingeräumte Recht, über die fällige Versicherungsleistung (z.B. bei einer Lebensversicherung) zu verfügen. In der Regel kann das Bezugsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen werden (widerrufliches Bezugsrecht). Hat der Versicherungsnehmer jedoch bei der Bestellung erklärt, daß der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Bezugsrecht erwerben soll (unwiderrufliches Bezugsrecht), kann dies nur mit der Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
 
zum Seitenanfang

C

D

Deckungssumme
Bezeichnet bei Haftpflichtversicherungen den Betrag, bis zu dem Versicherungsschutz besteht. Die Höhe der Deckungssumme kann je nach Tarif und Schadensereignis unterschiedlich sein, so können innerhalb eines Tarifs z.B. Personen- und Sachschäden mit 5 Mio. €, Vermögensschäden dagegen nur mit 50.000 € gedeckt sein.
 
Deckungszusage
Erklärung des Versicherers zur Übernahme eines vorläufigen Versicherungsschutzes vor Zustandekommen des endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung der Erstprämie. Vorläufiger Deckungsschutz erlischt, wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig eingelöst wird oder sich die Vertragsverhandlungen zerschlagen haben.
 
Doppelversicherung
Diese liegt vor, wenn ein Risiko gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen den Gesamtwert übersteigen. Wurden die Verträge in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind die Verträge nichtig. Wurden Verträge ohne Kenntnis der Doppelversicherung abgeschlossen, wird der später abgeschlossene Vertrag auf Verlangen aufgehoben.
 
zum Seitenanfang

E

Eigenbehalt
siehe Selbstbehalt
 
Eigentumswechsel
Verschiedene Sachversicherungen (z.B. Gebäudeversicherungen) sind nicht personen- sondern objektgebunden. Bei einem Eigentumswechsel gehen sie auf den Erwerber über, dieser hat jedoch die Möglichkeit zur Kündigung. Bei einem Eigentumswechsel besteht Anzeigepflicht.
 
Einbruchdiebstahl
Versicherbares Risiko innerhalb der Hausratversicherung und liegt definitionsgemäß vor, wenn der Dieb mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge gewaltsam in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder eindringt oder in einem Raum ein Behältnis aufbricht.
 
Einlösungsbeitrag
Hierbei handelt es sich um den ersten zu zahlenden Beitrag. Seine Zahlung ist eine Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes.
 
Eintrittsalter
Dies ist bei Personenversicherungen das versicherungstechnische Alter des Versicherten bei Vertragsbeginn. Während einige Versicherungsunternehmen das Eintrittsalter einfach aus der Differenz zwischen dem Jahr des Vertragsbeginns und des Geburtsjahres ermitteln, runden andere Versicherer bei der Ermittlung des Eintrittsalters das tatsächliche Alter zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns auf oder ab. Bei einer Person, die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns genau 40 Jahre und 7 Monate alt ist, ergäbe sich somit nach der ersten Methode ein Eintrittsalter von 40 Jahren, nach der zweiten Methode ein Eintrittsalter von 41 Jahren.
 
Entschädigungsgrenzen
Bei Sachversicherungen sind für einzelne Risiken oder für bestimmte Kosten Entschädigungsgrenzen festgelegt, bis zu denen der Versicherer Leistungen erbringt.
 
Ersatzwert
Wert einer versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadens.
 
zum Seitenanfang

F

Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfaltspflicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgte. Ein durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführter Versicherungsfall kann den Versicherer von der Leistungspflicht befreien. Einfache Fahrlässigkeit dagegen führt in der Regel nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.
 
Forderungsausfalldeckung
Zusätzlicher Baustein in der privaten Haftpflichtversicherung. Die Forderungsausfalldeckung bietet Versicherungsschutz für den Fall, daß der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einer anderen Person geschädigt wurde und keinen Schadenersatz erlangen kann, weil der Schädiger keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und unvermögend ist. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist i.d.R. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Außerdem gelten hierfür häufig abweichende Deckungssummen und Selbstbehalte.
 
zum Seitenanfang

G

Gefährdungshaftung
Im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung haftet derjenige, der eine besondere Gefahrenlage schafft, auch ohne ein Verschulden. Der Gesetzgeber knüpft dann die Haftpflicht an die Gefährdung durch den Betrieb einer Anlage (z.B. eines Heizöltanks) oder an die Beherrschung einer Sache oder eines Tieres. Die Gefährdungshaftung ist damit weitergehend als die Verschuldenshaftung.
 
Gleitende Neuwertversicherung
Bei Gebäudeversicherungen wird mit dieser Versicherungsform durch jährliches Anpassen von Versicherungssumme und Beitrag an den Baupreisindex eine Unterversicherung vermieden. Als Basis dient dabei in der Regel der Neubauwert 1914.
 
Gliedertaxe
Tabelle zur Bemessung der Invalidität bei der Unfall-Versicherung. Hierin sind für den Fall des vollständigen Verlustes oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile feste Invaliditätsgrade angegeben.
 
zum Seitenanfang

H

Haftpflicht
Anspruch auf Schadenersatz eines Geschädigten (Personen-, Sach- und Vermögensschaden) gegenüber dem Schadenverursacher aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
 
Haftpflichtversicherung
Versicherung zur Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Personen erhoben werden.
 
zum Seitenanfang

I

Innere Unruhe
Innere Unruhe liegt vor, wenn ein zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen ausübt. Schäden durch innere Unruhe sind in zahlreichen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
 
Invalidität
Im Rahmen einer Unfall-Versicherung ist dies die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit infolge eines Unfalls. Ensprechend der Versicherungsbedingungen muß sie innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall eingetreten sein, sowie ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden.
 
zum Seitenanfang

J

K

Kapital-Lebensversicherung
Form der Lebensversicherung, die vorrangig der eigenen Altersvorsorge dient - gleichzeitig aber auch einen Hinterbliebenenschutz bietet.
Der Beitrag gliedert sich in drei Bestandteile:
 
Klausel
Einzelbestimmung eines Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz erweitern oder einschränken kann.
 
Kleingebinde
Einige Versicherer bieten im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung den Einschluss von Schäden durch sogenannte Kleingebinde - wie Behälter für Farbe, Lacke, Verdünner usw. - an. Die Mitversicherung ist jedoch oftmals auf eine maximale Menge beschränkt.
 
Kriegsrisiko
Schäden durch Kriegsereignisse sind im allgemeinen nicht oder nur eingeschränkt versicherbar, da Kriegsereignisse für den Versicherer ein nicht abschätzbares Risiko darstellen.
 
Kündigungsrecht
Recht zur Beendigung eines bestehenden Versicherungsvertrags unter Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei Wegfall des versicherten Risikos, im Schadenfall oder bei Beitragserhöhungen.
 
zum Seitenanfang

L

Leibrente
Die Leibrente ist die gebräuchlichste Form der privaten Rentenversicherung. Sie wird bis zum Lebensende des Versicherten bezahlt. Dabei ist es möglich, Hinterbliebenenrenten einzuschließen. Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags (sofort beginnende Leibrente) erworben werden.
 
Leitungswasserschäden
Schäden die dadurch entstehen, daß Wasser aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig austritt.
 
Liebhaberwert
Ergebnis einer besonderen Wertschätzung des Besitzers gegenüber einer Sache, die nicht dem tatsächlichen Wert entspricht und ist deshalb nicht versicherbar ist.
 
zum Seitenanfang

M

Mietsachschaden
Schaden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder zur Nutzung (auch unentgeltlich) überlassenen Gebäuden, Räumen und Sachen. Bei einfachen Haftpflichtversicherungen sind Mietsachschäden meist ausgeschlossen oder mit einer niedrigeren Deckungssumme versichert.
 
zum Seitenanfang

N

Neuwert
Wiederbeschaffungspreis einer neuen gleichen oder, wenn eine solche nicht mehr erhältlich ist, einer gleichartigen Sache.
 
zum Seitenanfang

O

Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes auferlegt werden. Sie sind Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, damit er im Schadensfall seinen Anspruch auf Versicherungsschutz nicht verliert. Der Versicherungsnehmer kann bei Nichteinhaltung einer Obliegenheit also einen an sich vorhandenen Anspruch auf Versicherungsschutz verlieren; z.B. bei Verletzung der Anzeigepflicht von Gefahrerhöhungen oder im Schadenfall bei Verletzung der Anzeige- und Auskunftspflicht.
 

P

Partnerversicherung
siehe Versicherung auf verbundene Leben.
 
Personenversicherung
Bei Personenversicherungen liegt die versicherte Gefahr liegt in der Körperlichkeit einer natürlichen Person. Zu Personenversicherungen zählen private Kranken-, Lebens- und allgemeine Unfallversicherungen.
 
Police
Vom lateinischen Wort "pollicitatio" (= rechtsgeschäftliches Versprechen) abgeleiteter Ausdruck, der die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bezeichnet. Diese Urkunde wird häufig auch Versicherungsschein genannt.
 
Policendarlehen
Eine besondere Darlehensform, bei der als Sicherheit der Rückkaufswert einer Lebensversicherung beliehen wird. Beleihbar sind dabei lediglich Lebensversicherungsverträge, die einen Sparvorgang enthalten und bereits einen ausreichenden Rückkaufswert haben.
 
Prämie
Beitrag, den der Versicherungsnehmer dem Versicherer für das Tragen des Risikos zahlt.
 
Progression
Vereinbarung aus der Unfallversicherung, bei deren Vereinbarung bei höheren Invaliditätsgraden (meist ab 25%) überproportional höhere Leistungen durch den Versicherer erbracht werden.
 
zum Seitenanfang

Q

R

Ratenzuschlag
Zuschlag für halbjährige, vierteljährige oder monatliche Zahlungsweisen.
 
Raub
Versicherbares Risiko innerhalb der Hausratversicherung und ist definiert als "Wegnahme von Sachen unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben".
 
Regress
Allgemein bedeutet "jemanden in Regress nehmen", Schadenersatzansprüche gegenüber der betreffenden Person geltend zu machen.
 
Rentengarantiezeit
Wurde bei einer Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit vertraglich vereinbart, wird die Rente nach dem Rentenbeginn für einen bestimmten Zeitraum weitergezahlt, auch wenn der Versicherte nach dem Rentenbeginn verstirbt. Die Rente wird dann bis zum Ablauf der Garantiezeit an die Hinterbliebenen gezahlt.
 
Rentenversicherung; private
Bei einer privaten Rentenversicherung wird ab einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt eine lebenslange Altersrente gezahlt. Hierfür sind keine Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich. Man unterscheidet die aufgeschobene Rentenversicherung und die sofortbeginnende Rentenversicherung.
Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung wird die Zahlung einer lebenslangen Altersrente zu einem in der Zukunft liegenden Termin vereinbart. Die Beiträge sind entweder während der gesamten Dauer dieser Aufschubzeit oder bei abgekürzte Beitragszahlungsdauer auch nur für einen begrenzten Zeitraum zu entrichten.
Bei der sofortbeginnenden Rentenversicherung beginnt unmittelbar nach der Zahlung eines größeren Einmalbeitrages die Auszahlung der lebenslangen Rente.
 
Risiko
Die Versicherer kalkulieren die Prämien für das normale, durchschnittliche Risiko. Ist ein erhöhtes Risiko vorhanden (z.B. Vorschäden in Haftpflicht- bzw. Sachversicherungen oder Vorerkrankungen in Personenversicherungen), können Versicherer dieses durch einen Mehrbeitrag (Risikozuschlag) in den Versicherungsschutz einschließen oder aber auch ein erhöhtes Risiko im Interesse der Versichertengemeinschaft ablehnen.
 
Risiko-Lebensversicherung (RLV)
Die RLV versichert den Todesfall einer oder mehrerer versicherten Person(en) in einem vertraglich festgelegten Zeitraum mit einer vertraglich festgelegten Versicherungssumme. Die Versicherungssumme wird im Todesfall der versicherten Person während der Versicherungsdauer an die Bezugsberechtigten ausbezahlt. Im Gegensatz zur Kapital-Lebensversicherung ist hier in den Beiträgen kein Sparanteil enthalten. Dadurch kann hoher Versicherungsschutz sehr preiswert erworben werden, nach Vertragsablauf kann jedoch auch kein Sparguthaben ausgezahlt werden.
 
Risikoort
Im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke, in denen bzw. auf denen sich die versicherten Sachen befinden.
 
Rohbauversicherung
Bezeichnet die Feuerversicherung des Rohbaus einschließlich der zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe bis zur bezugsfertigen Herstellung.
 
Rückkaufswert
Im Bereich der Lebensversicherung der Betrag, der bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages zur Auszahlung kommt.
 
Rückversicherung
Bei der Rückversicherung nimmt ein Versicherungsunternehmen (Erstversicherer) bei einem anderen Versicherer (Rückversicherer) Versicherungsschutz. Der Erstversicherer entlastet sich bei dem Rückversicherer für einen Teil seiner in Deckung genommenen Risiken.
 
zum Seitenanfang

S

Sachversicherung
Bei der Einteilung von Versicherungen gibt es verschiedene Ansätze. Zum einen kann eine Einteilung in Personen- und Nichtpersonenversicherung und zum anderen in Summen- und Schadenversicherung erfolgen.
Auf Grundlage der oben genannten Unterscheidungsweisen ist die Sachversicherung der Nichtpersonen- bzw. der Schadenversicherung zuzuordnen.
 
Selbstbehalt, Selbstbeteiligung
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bzw. einer Selbstbeteiligung bedeutet, daß der Versicherungsnehmer von jedem Schaden grundsätzlich einen bestimmten Prozentsatz oder Festbetrag selbst tragen muß.
 
Sengschäden
Schäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind (z.B. Zigarettenglut beschädigt den Bezug eines Sessels). Sie fallen nicht unter den Versicherungsschutz einer Feuerversicherung und sind nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist.
 
Sicherheitsvorschriften
Sie dienen der Schadenverhütung und sind durch Gesetz, behördliche Auflagen oder Versicherungsbedingungen und -klauseln geregelt. Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht befreit.
 
Sturm
Versicherbares Risiko innerhalb verschiedener Versicherungssparten (z.B. Gebäude-, Hausrat- und Kraftfahrzeugversicherung) und ist definiert als eine "wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8".
 
zum Seitenanfang

T

Terminversicherung
Eine besondere Form der Kapital-Lebensversicherung, bei der die Leistung aus der Lebensversicherung zu einem vereinbarten Termin ausgezahlt wird. Stirbt die versicherte Person vor Vertragsende, werden die Beitragszahlungen bis zum Vertragsende vom Versicherer übernommen.
Beitragszahler und versicherte Person ist in der Regel ein Elternteil und wird je nach gewähltem Termin (Vertragsende) als Ausbildungsversicherung oder Heiratsversicherung bezeichnet.
 
Tierhalter
Tierhalter ist jeder, der ein Tier besitzt und als solcher haftet man mit seinem persönlichen Vermögen und Einkommen, falls das Tier einem Dritten einen Schaden zufügt. Die Risiken aus der Haltung von Kleintieren und Katzen sind in der Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert. Als Halter von z.B. Hunden oder Reittieren ist eine separate Tierhalter-HaftpflichtVersicherung nötig.
 
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Versicherung, die den Halter von Hunden oder Reittieren (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere) vor den Haftpflichtrisiken aus privater Tierhaltung schützt. Sie begleicht berechtigte Forderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Für die Haltung zahmer Haustiere und Katzen ist keine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung erforderlich, da diese Risiken bereits in der Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert sind.
 
zum Seitenanfang

U

Überschussbeteiligung
Art der Beitragsrückerstattung im Bereich der Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Da die Beiträge oft für Zeiträume von mehr als 20 Jahren garantiert werden, wird bei deren Kalkulation von vorsichtigen Annahmen für die Entwicklung von Zins, Risiko (Sterblichkeit, Berufsunfähigkeit usw.) und Kosten ausgegangen. Die dabei entstehenden Überschüsse werden dem Versicherungsnehmer je nach Versicherungsgesellschaft und gewähltem Tarif in Form einer Beitragsverrechnung, einer Erhöhung der versicherten Leistungen oder einer verzinslichen Ansammlung gutgeschrieben.
 
Überspannungsschäden
Schäden in der Sachversicherung (z.B. Gebäude- und Hausratversicherung), die durch eine kurzfristig erhöhte elektrische Spannung an elektrischen oder elektronischen Einrichtungen auch ohne Ausbruch eines offenen Feuers entstehen. Sie sind damit nicht zwingend in einer Feuerversicherung mitversichert, können jedoch meist zusätzlich mitversichert werden. In der Regel wird jedoch der Versicherungsschutz auf "Überspannungsschäden durch Blitz" begrenzt.
 
Überversicherung
Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert einer Sache übersteigt. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer den Schaden in voller Höhe, aber nicht darüber hinaus.
 
Unfall
Nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) liegt ein Unfall dann vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Danach wären Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen, die man "freiwilllig" erleidet (z.B. während der Rettung von Menschen und Sachen, durch Impfungen gegen Infektionskrankheiten) oder durch ein nicht plötzliches Ereignis hervorgerufen werden (Ertrinken, Ersticken, Erfrierungen).
Allerdings bieten einige Unfallversicherer inzwischen auch Tarife an, in deren Besonderen Unfallbedingungen (BUB) den Unfallbegriff zum Teil erheblich erweitert wird. Deshalb sollten Versicherungsnehmer nicht nur den Preis, sondern auch die Bedingungen vergleichen!
 
Unfallversicherung; private
Versicherung gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls. In der Unfallversicherung nicht versicherbar sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke.
 
Unterversicherung
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert einer Sache. Im Versicherungsfall wird der ermittelte Schaden nur anteilmäßig im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert am Schadenstag ersetzt.
 
Unterversicherungsverzicht
Sowohl bei der Hausratversicherung als auch bei der Gebäudeversicherung bieten die Versicherer an, im Schadensfall auf den Nachweis einer eventuell vorliegenden Unterversicherung zu verzichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Versicherungssummen nach den vom Versicherer hierfür vorgeschriebenen Methoden ermittelt werden.
 
zum Seitenanfang

V

Vandalismus
Versicherbares Risiko innerhalb der Hausratversicherung und ist definiert als "vorsätzliche oder mutwillige Zerstörung und Beschädigung von Sachen". Versichert ist dieses Risiko jedoch nur dann, wenn ein Einbruch vorausgegangen ist.
 
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn es sich nicht um den Folgeschaden eines Personen- oder Sachschadens handelt.
 
Verschuldenshaftung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muß man im allgemeinen für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat.
 
Versicherer (VR)
Versicherungsgesellschaft, mit der ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
 
Versicherung auf verbundene Leben
Einige Versicherer bieten insbesondere Risikolebensversicherungen an, bei denen das Leben mehrerer Menschen in einem Vertrag versichert werden kann. Der Vertrag endet, wenn eine versicherte Person verstirbt oder die Vertragsdauer abgelaufen ist. Versterben mehrere versicherte Personen gleichzeitig während der Vertragsdauer, wird die Todesfall-Leistung dennoch nur einmal ausgezahlt. Sinnvoll wird die Versicherung dadurch für Ehe- oder Geschäftspartner, die sich gegenseitig absichern wollen. Wir können Angebote bis maximal 9 zu versichernde Personen in einem Vertrag erstellen.
 
Versicherungsnehmer (VN)
Vertragspartner eines Versicherers, auf dessen Namen der Versicherungsschein ausgestellt wurde und der für die Prämienzahlung und die Einhaltung der Obliegenheiten verantwortlich ist.
 
Versicherungsschein
Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer.
 
Versicherungssumme (VS)
Bezeichnet die Summe, die der Versicherer höchstens laut vertraglicher Vereinbarung pro Schadensfall zu leisten hat.
 
vertragliche Anzeigepflicht
siehe Anzeigepflicht.
 
Vorsatz
Wer sich über die Folgen seiner Handlung im Klaren ist und einen daraus entstehenden Schaden billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Vorsatz ist generell nicht versichert.
 
Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgeversicherung erstreckt sich auf Risiken, die nach Vertragsabschluss neu hinzukommen. Versicherungsschutz besteht beitragsfrei, bis der Versicherer den Versicherungsnehmer zur Anzeige neuer Risiken auffordert, dies geschieht üblicherweise mit der Beitragsrechnung. Kommt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Aufforderung seiner Anzeigepflicht nicht nach oder kommt in dieser Frist keine Einigung über die Prämie für das neue Risiko zustande, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
 
Vorversicherung
Bezeichnung dafür, daß bei einem anderen Versicherer bereits ein Versicherungsvertrag für das gleiche Risiko bestanden hat.
 
vorvertragliche Anzeigepflicht
siehe Anzeigepflicht.
 
zum Seitenanfang

W

X

Y

Z

Zeitwert
Wert einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert ergibt sich aus dem Alter und der Abnutzung.
 
zum Seitenanfang

 
 
Partner:
Kontaktlinsen günstig  |  DubLi - Das Online-Auktionshaus